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Kundenbereich

Lizenzvertrag Triviso WEB

Präambel

Diese Software-as-a-Service-Lizenzvereinbarung (die "Vereinbarung") wird per dem auf der Titelseite angegebenen Tag ("Stichtag") zwischen dem Anbieter und Kunden geschlossen. 

1.    Definitionen

Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht anderweitig definiert sind, haben die nachstehende Bedeutung.

"Abo-Gebühr" bezeichnet die vom Kunden zu zahlende monatliche Gebühr für den Zugang zur Software und deren Nutzung, einschliesslich der Infrastruktur und der üblichen Wartung der Software, unter Ausschluss von Support und etwaigen professionellen Dienstleistungen.

"Anspruch" bezeichnet jede Forderung auf Leistung oder Zahlung, einschliesslich auf die Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Zahlung von Schadenersatz oder sonstige Forderungen auf Entschädigung, unabhängig davon, ob diese auf gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, unerlaubten Handlungen, ungerechtfertigter Bereicherung oder einem sonstigen Rechtsinstitut beruhen oder daraus hergeleitet werden.

"Anwendbare Datenschutzgesetze": bezeichnet jeweils in der geltenden Fassung (i) bei Abschluss der Vereinbarung durch die Schweizer Gruppengesellschaft das Schweizer Datenschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungen; (ii) bei Abschluss der Vereinbarung durch die deutsche Gruppengesellschaft die EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 ("DSGVO") sowie alle deutschen Gesetze und Vorschriften über den Datenschutz; (iii) bei Abschluss der Vereinbarung durch die italienische Gruppengesellschaft die DSGVO sowie alle italienischen Gesetze und Vorschriften über den Datenschutz, jeweils sofern im Einzelfall jeweils nicht abweichend vereinbart.

"Autorisierte(r) Nutzer" bezeichnet Mitarbeitende und Hilfspersonen des Kunden, die berechtigt sind, auf die Software zuzugreifen.

"Dienstleistungen" bezeichnet die Bereitstellung, bzw. Erbringung der Software, Infrastruktur, Wartung, des Supports sowie etwaiger damit zusammenhängender professioneller Dienstleistungen durch den Anbieter, wie in den Abschnitten 3 und 4 beschrieben. 

"Drittanbieter" bezeichnet externe Dienstleister, die vom Anbieter beauftragt werden, u.a. Anbieter von Hosting-/Infrastrukturdiensten (u.a. Back-up-Diensten) und Verschlüsselungsdiensten. 

"Gebühren" bezeichnet die vom Kunden an den Anbieter zu zahlenden Gebühren und Entgelte, u.a. der Abo-Gebühr und Entgelte für professionelle Dienstleistungen, die der Anbieter gestützt auf diese Vereinbarung erbringt, sowie, soweit anwendbar, sämtliche in Abschnitt 5 aufgeführten Spesen.

"Ereignis Höherer Gewalt" bezeichnet jedes Ereignis oder jeden Umstand ausserhalb der angemessenen Kontrolle des Anbieters, welches/r die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung verhindert, unangemessen erschwert oder verzögert. Zu solchen Ereignissen gehören u.a.: Naturkatastrophen (bspw. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Hurrikane), Kriegshandlungen, Terrorakte oder Unruhen, staatliche Massnahmen oder Regulierungen (bspw. neue Gesetze, Sanktionen, regulatorische oder vollzugsbezogene Änderungen), globale, regionale oder lokale Gesundheitskrisen (bspw. Pandemien, Epidemien), Cyberangriffe oder weitreichende technische Störungen, Ausfälle oder Störungen bei Dritten, Stromausfälle, Streiks, Arbeitsniederlegungen oder -verlangsamungen, Unterbrechungen der Lieferkette, Nichtverfügbarkeit wesentlicher Güter oder Versorgungsdienste, Brände, Explosionen oder sonstige katastrophale Ereignisse oder andere unvorhersehbare Umstände.

"Kundendaten" bezeichnet alle elektronischen Daten, Inhalte und Informationen, die vom Kunden über die Software eingegeben werden, u.a. Personendaten, soweit anwendbar (d.h. sofern diese über die Software eingegeben werden). 

"Personendaten" bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

"Immaterialgüterrechte" bezeichnet alle Rechte, Titel und Interessen an geistigem Eigentum mit Bezug auf die Software, unabhängig davon, ob diese eingetragen sind oder nicht, u.a. Urheber und Urheberpersönlichkeitsrechte, Patente, Designs, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Rechte an Datenbanken, Know-how sowie sämtliche sonstige Schutzrechte bezüglich immaterieller Güter. Dies umfasst sämtliche entsprechende Anmeldungen, Eintragungen, Erneuerungen, Verlängerungen und Wiederherstellungen, die gegenwärtig oder künftig weltweit in Kraft sind oder in Kraft treten.

"Service Level Zusage" bezeichnet die in dieser Vereinbarung definierten Verfügbarkeits-, Support- und Wartungszusagen, wie in den Abschnitten 4.4, 4.5 und 4.6 beschrieben.

"Software" bezeichnet die cloudbasierte ERP-Software, die vom Anbieter auf der Grundlage eines Software-as-a-Service-Modells bereitgestellt wird, sowie alle Elemente, die in dieser Software enthalten sind oder mit ihr zusammenhängen, u.a. der zugehörigen Handbücher und sonstigen Dokumentation, in der jeweils aktualisierten oder geänderten Fassung.

"Standardkonfiguration" bezeichnet die begrenzten Konfigurationsoptionen, die dem Kunden innerhalb der Software zur Verfügung stehen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher individuellen Entwicklung oder Moduldifferenzierung.


2.    Rangordnung

Die Anhänge zu dieser Vereinbarung sind integraler Bestandteil der Vereinbarung. Im Falle von Widersprüchen gehen die Anhänge dem Haupttext dieser Vereinbarung vor. 
Diese Vereinbarung steht in englischer, deutscher und französischer Sprache zur Verfügung. Im Falle von Abweichungen zwischen den verschiedenen Fassungen ist die von den Parteien unterzeichnete Fassung massgebend. 


3.    Lizenz


3.1.    Lizenzerteilung

Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Kunden, insbesondere der Zahlung der Abo-Gebühr, gewährt der Anbieter dem Kunden ein beschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht über Autorisierte Nutzer auf die Software zuzugreifen und diese im Sitzstaat des Kunden zu nutzen.

Der Kunde hat das Recht, neue Autorisierte Nutzer zu bezeichnen oder bestehende Autorisierte Nutzer zu ändern. Durch das Hinzufügen oder Entfernen von Autorisierten Nutzern akzeptiert der Kunde die entsprechende Änderung der Abo-Gebühr gemäss den in Anhang 2 aufgeführten Parametern. Anhang 2 wird entsprechend angepasst. Die endgültig anwendbare Anzahl Autorisierter Nutzer wird durch den Anbieter festgelegt. Etwaige Einwände gegen diese endgültige Festlegung hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach dieser Festlegung mit entsprechenden Nachweisen zu erheben.

Der Kunde darf die Software ausschliesslich für seine internen Geschäftszwecke, den vom Anbieter beabsichtigten Zweck, welcher näher bezeichnet werden kann, und in Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Vereinbarung nutzen. 

Ein Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Anbieter, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Sämtliche weitere Rechte des Anbieters bleiben vorbehalten. 


3.2.    Lizenzumfang

Die Software wird als standardisierte cloudbasierte ERP-Lösung bereitgestellt. Der Kunde anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass die Software AS IS mit einer Standardkonfiguration und nur minimalen Konfigurationsoptionen zur Verfügung gestellt wird; es werden keine individuellen Entwicklungen, Anpassungen oder modulbasierte Differenzierungen bereitgestellt, sofern in Anhang 2 nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


3.3    Beschränkungen

Dem Kunden ist es untersagt:

  • Reverse Engineering zu betreiben, die Software zu zerlegen oder dekompilieren oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen; 
  • die Funktionalität der Software zu verändern, manipulieren oder stören;
  • die Software für rechtswidrige, betrügerische oder böswillige Aktivitäten oder unter Verstoss gegen Abschnitt 3.1 zu verwenden;
  • die Software mit anderer Software zu verbinden, es sei denn dies ist in der Dokumentation so vorgesehen; 
  • anderen Personen als den Autorisierten Nutzern den Zugriff auf die Software oder deren Nutzung zu ermöglichen;
  • Konten Autorisierter Nutzer ohne Mitwirkung des Anbieters auf eine andere Person zu übertragen.


3.4    Immaterialgüterrechte

Die Software wurde von Mitarbeitenden des Anbieters in der Schweiz entwickelt, und sämtliche Immaterialgüterrechte sind und bleiben im alleinigen Eigentum des Anbieters. Der Kunde erwirbt keine Rechte an der Software (auch dann nicht, wenn individuelle Entwicklungen auf Wunsch des Kunden vorgenommen wurden) und darf keine immaterialgüterrechtlichen Kennzeichnungen entfernen, verändern oder unkenntlich machen.

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung zielt auf die Übertragung von Immaterialgüterrechten auf den Kunden ab und der Anbieter gewährt dem Kunden nur die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Rechte.


3.5    Änderungen, Updates und Upgrades

Der Anbieter darf in eigenem Ermessen die Eigenschaften und Funktionalitäten der Software ändern und/oder aktualisieren, sobald diese verfügbar werden. Zu den möglichen Aktualisierungen (Updates) können Fehlerbehebungen, Patches und neue Funktionen gehören. Der Kunde akzeptiert solche Änderungen und Aktualisierungen als Bestandteil der Lizenz. 

Führen wesentliche Änderungen, Updates oder Upgrades zu einer Erhöhung der Abo-Gebühr, informiert der Anbieter den Kunden mit einer Frist von 60 Tagen unter Angabe des Umsetzungstags. Die fortgesetzte Nutzung der Software nach Umsetzung solcher wesentlichen Änderungen, Updates oder Upgrades gilt als Zustimmung des Kunden zur entsprechend erhöhten Abo-Gebühr. Ist der Kunde mit einer solchen Erhöhung nicht einverstanden, so hat er die Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen auf den Umsetzungstag schriftlich zu kündigen. 


4.    Dienstleistungen und Service Levels 

4.1    Subunternehmer 

Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Vereinbarung zu beauftragen. Der Anbieter ist ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Kontrolle solcher Dritter verantwortlich. 


4.2    Hosting und Infrastruktur 

Die Software wird auf Servern gehostet, die von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden und der Anbieter vertraut auf das Hosting und die Infrastruktur dieser Drittanbieter. Sie stellen folgende Serverinfrastruktur, einschliesslich Racks, redundanter Stromversorgung und Internetanbindung, ab dem Stichtag wie folgt zur Verfügung:

  • drei redundante Server an verschiedenen Standorten, zwei davon in Deutschland und einer in Finnland, bereitgestellt durch einen deutschen Anbieter; 
  • ein Backup-Server an einem Standort in der Schweiz, bereitgestellt durch einen Schweizer Anbieter.

Der Anbieter ist berechtigt, die oben genannten Standorte und/oder Anbieter jederzeit zu ändern, sofern die Gesamtzahl der redundanten Server nicht unterschritten wird. Für Ausfälle, Unterbrechungen oder Betriebsstörungen, die durch solche Drittanbieter verursacht werden oder auf diese zurückzuführen sind, haftet der Anbieter nicht. 


4.3    Schulung

Schulungen zur Software werden von den Parteien auf der Grundlage des vom Anbieter vorgelegten Zeitplans vereinbart.


4.4    Verfügbarkeitszusage

Der Anbieter unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um eine hohe Verfügbarkeit der Software mit einem angestrebten jährlichen Verfügbarkeitsziel von >99% auf einer 24/7-Bemessungsgrundlage zu erreichen, unter Ausschluss folgender Umstände:

  • geplante Wartungsarbeiten mit einer maximalen Ausfallzeit von bis zu 24 Stunden, die, soweit vernünftigerweise praktikabel, mindestens 48 Stunden im Voraus per E-Mail oder Push-/Pop-Up-Mitteilung angekündigt werden; 
  • Ereignisse Höherer Gewalt; 
  • Ausfälle oder Störungen, die die durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden oder diesen zurechenbar sind.

Der Anbieter bietet die obige Verfügbarkeit nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an. Er übernimmt keine Garantie für einen ununterbrochene Dienstleistung und haftet nicht für Ausfälle. 


4.5    Zusage von Support- und Reaktionszeiten 

Der Anbieter stellt Supportdienstleistungen während der folgenden Geschäftszeiten zur Verfügung: 
08:00-11:30 Uhr; 13:30-16:30 Uhr MEZ (GMT + 01:00), sofern in Anhang 2 nichts anderes vereinbart ist, an Werktagen, d. h. von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der in Anhang 2 aufgeführten Feiertage. 

Die angestrebten Reaktionszeiten für Supportanfragen sind wie folgt:

  • kritische Störungen (d.h. die Software ist nicht verfügbar): Antwort innerhalb von 2 Stunden; 
  • grössere Störungen (d. h. die Software funktioniert in wesentlichen Aspekten für die Mehrheit der Autorisierten Nutzer nicht ordnungsgemäss): Antwort innerhalb von 4 Stunden; 
  • geringfügige Störungen (d.h. die Software funktioniert in unwesentlichen Aspekten oder in wesentlichen Aspekten aber nur für eine Minderheit der Autorisierten Nutzer nicht ordnungsgemäss): Antwort innerhalb von 2 Arbeitstagen.

Die Einstufung des Schweregrads der Störung erfolgt durch den Anbieter und kann während der Supportbearbeitung jederzeit ändern.

Für die Berechnung der Reaktionszeiten zählen ausschliesslich die innerhalb der schweizerischen Geschäftszeiten und Werktage liegenden Stunden. Ausserhalb dieser Zeiten und Tage werden keine Supportanfragen bearbeitet. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien; in diesem Fall gelten die in Anhang 2 festgelegten Zuschläge.

Die obengenannten Zeiten beziehen sich ausschliesslich auf die Reaktionszeit zur Einleitung von Supportdienstleistungen. Eine Zusage hinsichtlich der Behebungsdauer wird nicht gegeben; diese hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Der Anbieter bietet die obengenannten Leistungen nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an. Er garantiert keine Reaktion innerhalb der angegebenen Zeiten und haftet nicht für verspätete Antworten.

Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Support zu erbringen und ist nicht verantwortlich für die Folgen, die sich aus der Nichterbringung von Support ergeben. 

Supportanfragen können über die in Anhang 2 vereinbarten Kommunikationskanäle eingereicht werden, wozu Online-Helpdesk-Ticketsysteme und/oder dedizierte Hotlines gehören können.

Nur die gemäss Anhang 2 bestimmten Autorisierten Nutzer können Support anfordern.

Der Kunde stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die erreichbar ist, um Fragen des Anbieters in Bezug auf den Support zu beantworten.

Jede Änderung der ursprünglich eingereichten Informationen ist unverzüglich nachzureichen. 


4.6    Wartungszusage

Der Anbieter führt alle standardmässigen Wartungsarbeiten durch, die für die Software erforderlich sind, u.a.:

  • regelmässige Updates und Sicherheitspatches;
  • Fehlerbehebungen und Leistungsverbesserungen;
  • Massnahmen zur Sicherstellung der Systemstabilität und optimalen Leistung.

Geplante Wartungsfenster werden, soweit vernünftigerweise praktikabel, während der folgenden Zeiten stattfinden: Freitag ab 22:00 Uhr bis spätestens Montag 04:00 Uhr. Ausserordentliche Wartungsarbeiten können zu jeder Zeit durchgeführt werden. 


4.7    Disaster Recovery und Business Continuity 

Der Anbieter implementiert und pflegt einen Disaster Recovery und Business Continuity Plan, der regelmässig getestet wird, um den Betrieb im Falle von Katastrophen oder Störungen schnell wiederherzustellen und den fortlaufenden Betrieb kritischer Funktionen sicherzustellen. Dieser Plan umfasst Verfahren für die Sicherung, Wiederherstellung und Aufrechterhaltung kritischer Funktionen sowie für die Minimierung von Ausfallzeiten. Besondere Massnahmen können darüber hinaus in Anhang 2 vereinbart werden.

Der Anbieter implementiert diesen Plan nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand und garantiert weder die schnelle Wiederherstellung noch den fortlaufenden Betrieb und haftet nicht für fehlgeschlagene oder verzögerte Wiederherstellungen oder Betriebsunterbrechungen.


4.8    Ausschlüsse 

Zur Klarstellung: Es liegt kein Verstoss gegen die Service Level Zusagen vor, wenn diese aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen, die dem Kunden, Drittanbietern, sonstigen Dritten oder einem Ereignis Höherer Gewalt zuzurechnen sind, nicht eingehalten werden.


5.    Gebühren

5.1    Abo-Gebühr 

Der Kunde hat die in Anhang 2 festgelegte Abo-Gebühr zu bezahlen. Die Abo-Gebühr ergibt sich unmittelbar aus der Anzahl Autorisierter Nutzer und deckt sämtliche vernünftigerweise erforderlichen Wartungsarbeiten und Updates ab.

Die Abo-Gebühr kann jeweils halbjährlich auf den 1. Januar und den 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens 60 Tagen erhöht werden, sofern in Anhang 2 nichts anderes vereinbart wurde. Erhöht sich die Abo-Gebühr um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr, kann der Kunde diese Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen auf den Tag der Wirksamkeit der Erhöhung schriftlich kündigen. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung auf den Tag der Wirksamkeit der Erhöhung, gilt die Erhöhung als durch den Kunden genehmigt.

Die Abo-Gebühr kann zudem jederzeit gemäss Abschnitt 3.5 angepasst werden. 

Die am Stichtag geltende Abo-Gebühr ist in Anhang 2 aufgeführt. 


5.2    Andere Gebühren 

Andere Dienstleistungen als die Software, u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Softwarekonfiguration, Support und Unterstützung gemäss Abschnitt 4.5, zusätzliche oder ausserordentliche, vom Kunden verursachte Wartungsarbeiten, Schulung des Kundenpersonals und Lieferung zusätzlicher Kopien der gedruckten Dokumentation, werden auf der Grundlage des effektiven Zeitaufwands gemäss den jeweils geltenden Stundensätzen des Anbieters erbracht, die entsprechend dem Fachwissen und der Erfahrung des betreffenden Personals festgelegt werden ("Stundensätze"). 

Die Stundensätze können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen geändert und aktualisiert werden. Die aktualisierten Stundensätze gelten für alle Dienstleistungen (ausgenommen der Software), die nach dem Tag der Wirksamkeit der neuen Stundensätze erbracht werden. 

Die am Stichtag geltenden Stundensätze sind in Anhang 2 aufgeführt. 

Die Übermittlung einer Anfrage für Dienstleistungen (per Telefon oder per E-Mail) stellt eine Beauftragung des Anbieters für die entsprechenden Dienstleistungen dar und begründet eine Pflicht zur Zahlung der daraus resultierenden Gebühren.

Die Gebühren für Schulungen beinhalten die Bereitstellung der erforderlichen Schulungsunterlagen an den Kunden. 


5.3    Spesen

Zusätzlich zu den Gebühren kann der Anbieter dem Kunden alle Auslagen in Rechnung stellen, die bei der Erbringung der Dienstleistungen anfallen. Diese Auslagen sind in Anhang 2 aufgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, dem Anbieter diese Auslagen gemäss Abschnitt 5.4 zu erstatten.


5.4    Rechnungstellung 

Die Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt, fällig und zahlbar innert 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung ("Zahlungsfrist"). Die Zahlung erfolgt an die vom Anbieter dem Kunden mitgeteilte Bankverbindung. 

Etwaige Einwände gegen Rechnungen müssen dem Anbieter innerhalb von sieben Tagen mitgeteilt werden. Danach gelten die Rechnungen als vom Kunden genehmigt. 


5.5    Keine Verrechnung

Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Gebühren unterliegt keiner Verrechnung und etwaige Gegenforderungen, Rückforderungsansprüche, Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Einwände, die der Kunde gegenüber dem Anbieter oder Dritten haben könnte, greifen nicht. Sämtliche Zahlungen, die der Kunde unter dieser Vereinbarung zu leisten hat, sind ohne jegliche Abzüge oder Zurückbehaltungen zu leisten.


5.6    Verspätete Zahlungen 

Überfällige Beträge (d.h. sämtliche Gebühren, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wurden) unterliegen ab dem Fälligkeitstag einem Verzugszins in der Höhe des tieferen der beiden folgenden Werte, sofern der Anbieter im Einzelfall nicht darauf verzichtet: (i) 1,5% pro Monat oder (ii) der nach anwendbarem Recht zulässige Höchstzinssatz.

Beträge, die länger als einen Monat überfällig sind, können nach Ermessen des Anbieters mit einer Frist von 7 Tagen auch zur Aussetzung der Dienstleistungen führen, bis alle ausstehenden Rechnungen vollständig beglichen sind. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die dem Kunden infolge einer solchen Aussetzung entstehen. 
Solange jegliche Beträge überfällig sind, behält sich der Anbieter das Recht vor, Vorauszahlungen für alle Dienstleistungen zu verlangen. 


5.7    Steuern 

Alle Gebühren gelten zuzüglich sämtlicher Steuern, insbesondere der Mehrwertsteuer. Der Kunde trägt alle anwendbaren Steuern, Abgaben und behördlichen Gebühren, mit Ausnahme der Gewinnsteuern des Anbieters.


6.    Pflichten des Kunden

6.1    Compliance 

Der Kunde hat alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, u.a. sämtliche Nutzungs-, Sicherheits- und sonstige anwendbaren Richtlinien, die vom Anbieter bereitgestellt werden und für die Nutzung der Software gelten, sowie alle Bewilligungen, Lizenzen und Vereinbarungen mit Dritten einzuholen und aufrechtzuerhalten, die für den Dienstleistungsbezug erforderlich oder empfehlenswert sind.

Der Kunde befolgt ferner alle zumutbaren allgemeinen oder spezifischen Weisungen des Anbieters in Bezug auf den Zugriff auf die Software und deren Nutzung. 


6.2    Zusammenarbeit

Der Kunde arbeitet in guten Treuen mit dem Anbieter zusammen, um die Erbringung der Dienstleistungen durch den Anbieter zu erleichtern. Diese Pflicht umfasst u.a., dass:

  • Entscheide des Kunden, die der Anbieter verlangt, rechtzeitig getroffen werden; 
  • der Zugang zu erforderlichen Informationen und Ressourcen rechtzeitig gewährt wird; 
  • das erforderliche Personal und die zumutbare Unterstützung rechtzeitig bereitgestellt werden;
  • etwaige Fehler in der Software gemeldet (und entsprechende Informationen bereitgestellt) werden;
  • Sicherheitsupdates und Massnahmen zur Risikominderung (einschliesslich aktueller Antivirensoftware, Firewalls usw.) jeweils nach dem neusten Stand der Technik kundenseitig umgesetzt werden;
  • alle vom Anbieter verlangten zumutbaren Massnahmen unverzüglich umgesetzt werden.


6.3    Infrastruktur

Der Anbieter ist für die Infrastruktur verantwortlich, die erforderlich ist, um anbieterseitig den Zugang zur Software zu ermöglichen.
 
Der Kunde stellt die Infrastruktur zur Verfügung, die für den Zugriff auf die Software und deren Nutzung sowie für den Bezug sonstiger Dienstleistungen erforderlich ist, einschliesslich Räumlichkeiten, Ausstattungen, Kommunikationsinfrastruktur, Hard- und Software, einschliesslich des Betriebssystems ("Kundeninfrastruktur") gemäss den erforderlichen oder empfohlenen Spezifikationen und/oder der vom Anbieter empfohlenen Konfiguration. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung der Kundeninfrastruktur. 


6.4    Personal

Der Kunde stellt sicher, dass der Zugriff auf die Software ausschliesslich durch geeignetes erfahrenes, qualifiziertes, kompetentes und geschultes Personal, mit der gebotenen Sorgfalt, sowie in Übereinstimmung mit zumutbaren Vorgaben und Anweisungen des Anbieters erfolgt. 

Der Kunde bezeichnet einen Single Point of Contact ("SPOC"), der für den Anbieter in allen Angelegenheiten zur Verfügung steht und der über die Kompetenz verfügt, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Der SPOC am Stichtag ist in Anhang 2 aufgeführt. Jede Änderung des SPOC ist unverzüglich mitzuteilen. 


6.5    Kundendaten

Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Qualität, Rechtmässigkeit, Integrität und Vollständigkeit der in die Software eingegebenen Kundendaten. 


6.6    Nutzerzugriffskontrolle 

Der Kunde stellt sicher, dass ausschliesslich Autorisierte Nutzer Zugriff auf die Software erhalten. Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung und Sicherung der vertraulichen Zugangsdaten der Autorisierten Nutzer. Im Falle eines Missbrauchs der Zugangsdaten trägt der Kunde sämtliche Kosten und Schäden, die dem Anbieter daraus erwachsen.


6.7    Sicherheit 

Der Kunde ergreift alle wirtschaftlich zumutbaren technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Software vor unrechtmässiger oder unbeabsichtigter Offenlegung oder einem Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unbefugte zu schützen. Insbesondere dürfen Autorisierte Nutzer nur vom Kunden verwaltete und ausgegebene Geräte – auf denen aktuelle Sicherheitsupdates nach dem neuesten Stand der Technik installiert sind – für den Zugriff auf die Software verwenden. 


6.8    Folgen eines Verstosses 

Jede Nichteinhaltung der in diesem Abschnitt 6 festgelegten Pflichten durch den Kunden entbindet den Anbieter von der Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung. Der Kunde trägt alle damit einhergehenden Risiken und alle Kosten und Schäden, die dem Anbieter daraus erwachsen. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aufgrund seiner Nichterfüllung beim Kunden entstehen. 


6.9    B2B-Charakter der Software 

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Software ausschliesslich für die B2B-Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Er gewährleistet daher, die Software nicht gegenüber Konsumenten, bzw. Verbraucher, wie unter dem anwendbaren Recht definiert, zu bewerben oder ihnen zugänglich zu machen. 


7.    Datenschutz und Datensicherheit

7.1    Bearbeitung von Personendaten 

Beide Parteien bearbeiten Personendaten in Übereinstimmung mit den Anwendbaren Datenschutzgesetzen. Die in diesem Abschnitt 7 verwendeten Begriffe haben die in den Anwendbaren Datenschutzgesetzen zugewiesene Bedeutung.

Für Personendaten, die der Anbieter ausserhalb der Software erhält (bspw. Kontaktdaten von Mitarbeitenden oder Vertretern des Kunden), agiert der Anbieter als Verantwortlicher. Die Bearbeitung von Personendaten unterliegt dann der hier verfügbaren Datenschutzerklärung. 

Für Personendaten, die in den Kundendaten enthalten sind ("Kundenpersonendaten"), agiert der Anbieter als Auftragsbearbeiter und der Kunde als Verantwortlicher. Die Parteien vereinbaren hierfür, dass eine separate Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung geschlossen wird, d. h. Anhang 3 per Stichtag, welche die Bearbeitung der Kundenpersonendaten regelt. 

Anhang 3 kann sich jeweils ändern; wesentliche Änderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 60 Tagen mitgeteilt. Erhebt der Kunde gegen die mitgeteilten Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung keinen Widerspruch aus berechtigten Gründen, so gilt die Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung in der geänderten Fassung als angenommen und Anhang 3 als entsprechend ersetzt. Im Falle eines Widerspruchs berücksichtigt der Anbieter die vorgebrachten Gründe des Kunden und unterbreitet entweder einen für den Kunden akzeptablen Änderungsvorschlag oder räumt dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Tag der Wirksamkeit der Änderung ein. Macht der Kunde von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung in der geänderten Fassung als angenommen und Anhang 3 als entsprechend ersetzt. 


7.2    Zusicherungen, Gewährleistungen und Schadloshaltung durch den Kunden 

Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass alle Personen, auf die sich Kundenpersonendaten beziehen, ausreichend über die Bearbeitung ihrer Personendaten durch den Anbieter gemäss Anhang 3 informiert wurden und in diese Bearbeitung eingewilligt haben, wann immer eine solche Einwilligung erforderlich ist. 

Der Kunde kann jederzeit die Offenlegung und Herausgabe der Kundenpersonendaten verlangen. In dieser Hinsicht sichert der Kunde zu und gewährleistet, dass jeder diesbezügliche Zugriff des Anbieters auf und jede Auswertung von Internet- und E-Mail-Protokolldateien, E-Mails, Dokumenten und sonstigen Informationen von natürlichen Personen, die in den Kundendaten enthalten sind, sämtliche anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen einhalten. 

Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter von allen Ansprüchen und Auslagen im Zusammenhang mit den vorstehenden Zusicherungen und Gewährleistungen schadlos zu halten.


7.3    Datenstandort und grenzüberschreitende Übertragungen 

Die Kundenpersonendaten werden grundsätzlich ausschliesslich innerhalb Europas gespeichert, und der Anbieter stellt sicher, dass er keine Kundenpersonendaten ohne Einwilligung oder Weisung des Kunden ausserhalb Europas übermittelt, es sei denn, der Anbieter trifft soweit notwendig die erforderlichen Vorkehrungen für grenzüberschreitende Übertragungen in Staaten ohne – aus Schweizer Sicht – angemessene Datenschutzgesetzgebung. Soweit erforderlich, erklärt sich der Kunde einverstanden, die entsprechenden Standardvertragsklauseln, die von der EU-Kommission genehmigt und an die Anforderungen des Schweizer Rechts angepasst wurden, abzuschliessen. 


7.4    Datensicherheit 

Der Anbieter ergreift geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die Kundenpersonendaten vor unbefugtem/r Zugriff, Offenlegung, Verlust, Löschung, Zerstörung oder Veränderung zu schützen und informiert den Kunden über jede Verletzung der Datensicherheit, welche die Kundenpersonendaten betrifft. 

Die Massnahmen umfassen branchenübliche Sicherheitskontrollen und Sicherheitsaudits, wie in den technischen und organisatorischen Massnahmen in Anlage 2 zu Anhang 3 näher erläutert. 

Der Anbieter stellt sicher, dass auch die Drittanbieter angemessene technische und organisatorische Massnahmen ergriffen haben und aufrechterhalten und den Anbieter im Falle von Verletzungen der Datensicherheit informieren. 

Die Drittanbieter für Hosting und Infrastruktur erfüllen zudem bestimmte Branchenstandards und -vorgaben; per Q1 2025 umfassen diese u.a. DIN EN ISO/IEC 27001:2017 in Bezug auf die redundanten Server in Deutschland und Finnland und ISO 9001:2015, ISO/IEC 207001:2013 und ISO 22301:2012 in Bezug auf den Backup-Server in der Schweiz, wobei sich der Anbieter jeweils auf die von seinen Drittanbietern angegebenen Zertifizierungen stützt.


7.5    Backups und Änderungen

Das am Stichtag geltende Backup-Konzept ist in Anlage 2 zu Anhang 3 beschrieben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter dieses Backup-Konzept sowie alle anderen Bestimmungen der Anlage 2 zu Anhang 3 jederzeit ohne Zustimmung des Kunden ändern kann, sofern das allgemeine Sicherheitsniveau / Niveau des Backup-Konzepts erhalten bleibt. Der Anbieter wird dann die Anlage 2 zu Anhang 3 entsprechend ändern. Die zuletzt mitgeteilte Fassung der Anlage 2 ist die jeweils aktuelle und anwendbare Anlage 2. 


7.6    Verschlüsselung 

Der Anbieter sorgt für die Verschlüsselung der Kundenpersonendaten AT REST und IN TRANSIT mit Hilfe einer Verschlüsselungssoftware, die von einem Drittanbieter bereitgestellt wird und branchenübliche Verschlüsselungsmethoden verwendet.

Der Entschlüsselungsschlüssel wird in einem dafür vorgesehenen Safe bei einem der Drittanbieter, die das Hosting/die Infrastruktur gemäss Abschnitt 4.2 bereitstellen, sicher aufbewahrt.


7.7    Herausgabe von Kundendaten in Konkursverfahren

Der Anbieter ergreift im Voraus alle wirtschaftlich angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Konkursverfahren, die über den Anbieter oder seine Drittanbieter eröffnet werden, die Kundendaten ausgesondert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden können. Der Anbieter ergreift ferner im Voraus alle wirtschaftlich angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kundendaten von der Verwertung im Konkursverfahren ausgeschlossen werden. 


8.    Audits

Aus guten Gründen kann der Kunde auf Anfrage die Einhaltung der Pflichten des Anbieters in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenpersonendaten überprüfen, sofern er die vom Anbieter vorgelegten Geheimhaltungspflichten übernimmt. Ein solcher Audit kann höchstens einmal pro Jahr mit einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens 90 Tagen durchgeführt werden. Alle Kosten, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Audit des Kunden entstehen, gehen zulasten des Kunden.

Der Anbieter behält sich das Recht vor, den Kunden hinsichtlich der Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit nach angemessener Vorankündigung zu überprüfen. 

Die Audits durch eine Partei dürfen den Geschäftsbetrieb der anderen Partei jeweils nicht unangemessen beeinträchtigen.


9.    Gewährleistung

9.1    Eingeschränkte Gewährleistung

Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei bestimmungsgemässem Gebrauch in wesentlichen Aspekten die in der jeweils aktuellen Fassung der Dokumentation beschriebenen Funktionen aufweist und keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. 
Die vorstehende Gewährleistung greift nicht, wenn:

  • die Software in einer fehlerhaften oder anderweitig nicht bestimmungsgemässen Weise verwendet wird; 
  • gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung, insbesondere gegen die in Abschnitt 3.3 aufgeführten Beschränkungen, verstossen wird; 
  • ein Mangel durch die Kundeninfrastruktur verursacht wurde oder auf diese zurückzuführen ist; 
  • eine Spezifikation oder Konfiguration der Kundeninfrastruktur verwendet wird, die nicht ausdrücklich vom Anbieter empfohlen wurde; 
  • Schnittstellen zu Lösungen Dritter verwendet werden, die nicht ausdrücklich vom Anbieter genehmigt wurden. 
Die Gewährleistung gilt während der Laufzeit dieser Vereinbarung und erlischt umgehend mit dem Wirksamwerden einer Kündigung dieser Vereinbarung.


9.2    Haftungsausschluss

Sofern nicht ausdrücklich in Abschnitt 9.1 erwähnt, werden alle Dienstleistungen AS IS erbracht und sämtliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungen jeglicher Art, einschliesslich der Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, sind ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Nutzung der von der Software erzeugten Ergebnisse durch den Kunden liegt ausschliesslich beim Kunden. 


9.3    Rechtsbehelf

Eine Verletzung der Gewährleistung ist dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 
Der einzige Rechtsbehelf, der dem Kunden bei einer Gewährleistungsverletzung zur Verfügung steht, besteht darin, dass der Anbieter wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um den verletzungsfreien Zustand wiederherzustellen. Jeder andere gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 

Sollte der Anbieter trotz wirtschaftlich angemessener Anstrengungen nicht in der Lage sein, den verletzungsfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen wiederherzustellen, ist jede Partei berechtigt, diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Anbieter kann auf die 90-tägige Wiederherstellungsfrist verzichten, wenn ersichtlich wird, dass der Anbieter den verletzungsfreien Zustand nicht wiederherstellen kann. 


10.   Haftung

10.1    Allgemein

Jede Partei haftet für direkte Schäden, die der anderen Partei infolge einer Verletzung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung entstehen. 


10.2    Beschränkung 

Die jährliche Gesamthaftung des Anbieters aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist beschränkt auf den tieferen der folgenden Beträge: (i) 50% der vom Kunden an den Anbieter gezahlten Gebühren der letzten 3 Monate vor dem Anspruch oder (ii) CHF 25'000. 


10.3    Ausschlüsse

Der Anbieter haftet unter keinen Umständen für: 

  • indirekte, zufällige oder besondere Schäden, Folgeschäden oder Schäden mit Strafcharakter, einschliesslich Nutzungs- und Datenverluste, entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechungen oder Ansprüche Dritter (sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde), die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben; 
  • Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Datenschutzverletzung oder einer Verletzung der Datensicherheit ergeben, unabhängig davon, ob Kundenpersonendaten betroffen sind oder nicht; 
  • Handlungen oder Unterlassungen von Drittanbietern, sofern der Anbieter deren Auswahl, Instruktion und Kontrolle mit der angemessenen Sorgfalt vorgenommen hat; 
  • die Nichteinhaltung von Service Level Zusagen.

Der Anbieter haftet ebenfalls nicht, wenn er an der rechtzeitigen oder ordnungsgemässen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus Gründen gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere aus Gründen, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder eines Dritten oder auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen sind. 


11.   Schadloshaltung

11.1    Schadloshaltung durch den Anbieter

Der Anbieter hält den Kunden schadlos von Ansprüchen Dritter (einschliesslich angemessener Anwaltskosten), welche eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter geltend machen und ausschliesslich durch die befugte Nutzung der Software durch den Kunden entstehen. Von dieser Schadloshaltung ausgenommen ist jedoch die Verletzung von Patenten.

Voraussetzung für die vorstehende Schadloshaltung ist, dass der Kunde (i) den Anbieter unverzüglich über derartige Ansprüche informiert, (ii) dem Anbieter auf dessen Verlangen die alleinige Kontrolle über rechtliche Massnahmen und/oder Verfahren überlässt, (iii) den Anbieter wie verlangt unterstützt und (iv)  alle Pflichten aus dieser Vereinbarung einhält.


11.2    Schadloshaltung durch den Kunden

Der Kunde hält den Anbieter schadlos von Ansprüchen Dritter (einschliesslich angemessener Anwaltskosten), die sich aus der missbräuchlichen Nutzung der Software, der Verletzung dieser Vereinbarung oder sonstigen Verstössen, Rechtsverletzungen, Nichteinhaltungen oder Versäumnissen ergeben, die vom Kunden verursacht werden oder ihm zuzurechnen sind.


12.   Vertraulichkeit

12.1    Vertrauliche Informationen 

Eine Partei kann von der anderen Partei direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme vertrauliche (d.h. nicht öffentliche) Informationen erhalten, u.a. Geschäftspläne, Schulungsunterlagen, Technologien, Geschäfts-, Betriebs und Fabrikationsgeheimnisse und geschützte Softwarekomponenten ("Vertrauliche Informationen"). Zu den Vertraulichen Informationen gehören Informationen, Ideen, Knowhow, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Datenverarbeitung und Organisation von Prozessen, die in der Software enthaltenen sind oder sich auf diese beziehen.


12.2    Pflichten

Die empfangende Partei verpflichtet sich:

  • die Vertraulichkeit der erhaltenen Vertraulichen Informationen zu wahren und sie mindestens mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, mit der sie ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt, in keinem Fall jedoch mit weniger als der wirtschaftlich zumutbaren Sorgfalt;
  • Vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung zu verwenden;
  • Vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei in keiner Form weder ganz noch teilweise gegenüber Dritten offenzulegen oder zugänglich zu machen;
  • dafür zu sorgen, dass ihre verbundenen Unternehmen sowie deren und ihre eigenen ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Führungskräfte, Verwaltungsräte, Mitarbeitende, Hilfspersonen, Aktionäre, Agenten, Beauftragte und Vertreter diese Pflichten einhalten.


12.3    Ausnahmen 

Die Vertraulichkeitspflichten gemäss Abschnitt 12.2 gelten nicht für Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden;
  • sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Partei befinden, ohne dass eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten vorliegt oder eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht;
  • von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
  • rechtmässig von einem Dritten, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, beschafft wurden; 
  • im Rahmen eines Rechtsstreits oder Verfahrens offengelegt werden müssen, den/das eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte oder Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dieser Vereinbarung angestrengt hat, oder
  • aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde offengelegt werden müssen. In diesem Fall hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei zu benachrichtigen, um dieser zu ermöglichen, etwaige ihr zustehende Ausschluss- oder Ausnahmeregelungen geltend zu machen.


13.   Laufzeit und Kündigung

13.1    Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt am Stichtag in Kraft und bleibt solange bestehen, bis sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird. 


13.2    Ordentliche Kündigung

Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit aus beliebigem Grund mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. 


13.3    Ausserordentliche Kündigung

Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen, wenn die andere Partei diese Vereinbarung wesentlich verletzt, vorausgesetzt, die kündigende Partei hat die andere Partei schriftlich von der Verletzung in Kenntnis gesetzt und – sofern die Verletzung geheilt werden kann – die andere Partei hat die Verletzung über einen Zeitraum von 60 Tagen nicht geheilt. Ist eine Heilung nicht möglich, so greift keine Heilungsfrist.

Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen, wenn ein Ereignis Höherer Gewalt die andere Partei für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen an der Erfüllung ihrer wesentlichen Pflichten hindert.

Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird (oder unmittelbar davorsteht), ein Konkursverfahren gegen die andere Partei eröffnet wird, eine Konkursverwaltung für die andere Partei eingesetzt wird oder ein Gericht Restrukturierungen, Vergleiche oder ähnliche Massnahmen der anderen Partei genehmigt.

Unter den folgenden Umständen kann der Anbieter diese Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen (oder den Zugriff auf die Software nach seinem Ermessen mit oder ohne Vorwarnung sperren), wobei der Kunde alle mit der Kündigung oder Sperrung verbundenen Kosten trägt: 

  • Wiederholte Nichtbezahlung oder verspätete Zahlung von Gebühren mit mindestens drei überfälligen Rechnungen; 
  • Verstoss des Kunden gegen eine wesentliche Pflicht aus dieser Vereinbarung (wozu auch die in Abschnitt 5 dargelegten Pflichten des Kunden gehören) oder gegen eine andere Pflicht, deren Verletzung dem Anbieter, seinen verbundenen Unternehmen oder Drittanbietern Schaden zufügen kann; 
  • Sicherheitsbedrohungen, die sofortiges Handeln erfordern, unabhängig von ihrem Ursprung. 


13.4    Ungerechtfertigte Kündigung 

Kündigt der Kunde die Vereinbarung unter Verletzung von Abschnitt 13.2 oder 13.3, so gilt die Vereinbarung zwar als entsprechend gekündigt, der Anbieter ist dann jedoch berechtigt, dem Kunden die Abo-Gebühr und alle Auslagen in Rechnung zu stellen, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt gemäss Abschnitt 13.2 angefallen wären. 


13.5    Unterstützung nach Kündigung 

Nach der Kündigung der Vereinbarung unterstützt der Anbieter den Kunden während eines Zeitraums von 30 Tagen wie folgt für den Abruf der Kundendaten: Der Kunde kann vom Anbieter zu einem angemessenen Preis einen Micro-PC erwerben, auf dem die Software vorinstalliert ist und in einem Leserechtemodus läuft (d.h. Kundendaten können kopiert und heruntergeladen werden, aber es können keine neuen Kundendaten eingegeben oder bestehende Kundendaten verändert werden). Der damit verbundene Aufwand des Anbieters (insbesondere Einrichtungsarbeiten) wird dem Kunden zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Anbieters in Rechnung gestellt.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Kundendaten unwiderruflich gelöscht, es sei denn, deren fortdauernde Aufbewahrung ist durch Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben, oder die Kundendaten sind Bestandteil üblicher operativer Sicherungskopien, und können vom Kunden nicht mehr abgerufen werden. 
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, innerhalb dieses Zeitraumes alle Kundendaten abzurufen, die zur Einhaltung der auf ihn anwendbaren Gesetze oder Vorschriften erforderlich sind, und der Kunde hält den Anbieter von sämtlichen damit verbundenen Ansprüchen und Auslagen schadlos.

Über diesen Abschnitt 13.5 hinaus ist der Anbieter nicht verpflichtet, den Kunden nach einer Kündigung aus irgendeinem Grund zu unterstützen, es sei denn, dies wird zwischen dem Anbieter und dem Kunden gesondert vereinbart. 


13.6    Wirkungen der Kündigung 

Mit der Kündigung der Vereinbarung erlöschen der Zugang des Kunden zur Software und seine Rechte zur Nutzung der Software mit sofortiger Wirkung (mit Ausnahme des Rechts, die Kundendaten gemäss Abschnitt 13.5 abzurufen).

Der Kunde hat nach Wahl des Anbieters alle Vertraulichen Informationen des Anbieters zurückzugeben oder zu vernichten und diese vollständige Rückgabe oder Vernichtung auf Verlangen des Anbieters schriftlich zu bestätigen. 

Die Kündigung dieser Vereinbarung: (i) entbindet die Parteien von keiner Haftung oder Verpflichtung, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung aus dieser Vereinbarung entstanden ist; (ii) hindert keine Partei daran Rechte und Rechtsbehelfe geltend zu machen, die ihr in Bezug auf eine Verletzung dieser Vereinbarung aus dieser Vereinbarung oder von Gesetzes wegen vor dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung entstanden sind; (iii) beeinträchtigt keine Partei, die Erfüllung einer Pflicht zu erwirken, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung aus dieser Vereinbarung entstanden ist oder die aufgrund der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Kündigung überdauert. 


13.7    Fortbestand

Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in dieser Vereinbarung bleiben diese und jede andere Bestimmung dieser Vereinbarung, die aufgrund ihrer Art die Kündigung dieser Vereinbarung vernünftigerweise überdauern soll, oder deren Fortbestand beabsichtigt war (einschliesslich der Abschnitte 9-12, 15, und 16), auch nach Kündigung dieser Vereinbarung bestehen. 


14.    Mitteilungen

Alle nach dieser Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen bedürfen der Textform. Sofern diese Vereinbarung Schriftlichkeit vorsieht, bedarf die Mitteilung der Schriftform gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht. 
Mitteilungen gelten als erfolgt, wenn sie (i) persönlich zugestellt werden, (ii) elektronisch übermittelt werden (und der Empfang bestätigt wird), (iii) durch einen angesehenen Kurierdienst zugestellt werden (und die Zustellung bestätigt wird) oder (iv) per Einschreiben versandt werden (und die Zustellung bestätigt wird), und zwar jeweils an die in Anhang 1 bezeichneten Adressen (oder an andere Adressen, die eine Partei der anderen gemäss dieser Bestimmung mitgeteilt hat). 


15.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1    Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung unterliegt materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. 


15.2    Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind die ordentlichen Gerichte in Solothurn, Kanton Solothurn, Schweiz, ausschliesslich zuständig.


16.    Diverses

16.1    Gesamte Vereinbarung 

Diese Vereinbarung und alle anderen Dokumente, auf die hierin Bezug genommen wird, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien.


16.2    Änderungen

Vorbehältlich untenstehender Regelungen bedürfen Änderungen dieser Vereinbarung der Schriftform und der Unterzeichnung durch zeichnungsberechtigte Vertreter beider Parteien. 
Der Anbieter kann Anhang 2 jeweils auf den 1. Januar und 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens 60 Tagen ändern. Erhebt der Kunde innert 30 Tagen nach der Mitteilung keinen Widerspruch aus berechtigten Gründen gegen die mitgeteilten Änderungen, so gilt Anhang 2 in der geänderten Fassung als angenommen und Anhang 2 als entsprechend ersetzt. Im Falle eines Widerspruchs prüft der Anbieter die Gründe des Kunden und schlägt entweder eine für den Kunden akzeptable Änderung vor oder räumt dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Tag der Wirksamkeit der Änderung ein. Macht der Kunde von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt Anhang 2 in der geänderten Fassung als angenommen und Anhang 2 als entsprechend ersetzt. Eine Erhöhung der Abo-Gebühren richtet sich nach Abschnitt 5.1.
Änderungen am Anhang 3 richten sich nach Abschnitt 7.1.


16.3    Kein Verzicht 

Das Unterlassen der Durchsetzung einer Bestimmung stellt keinen Verzicht auf die künftige Durchsetzung dieser oder einer anderen Bestimmung dar. Auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung kann nur durch ein Dokument verzichtet werden, das von der Partei, die auf diese Bestimmung verzichtet, unterzeichnet wird. 


16.4    Teilnichtigkeit

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung (oder ein Teil davon) oder ihre Anwendung als rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar erweisen, so gilt diese Bestimmung (oder der entsprechende Teil) als abtrennbar und berührt die Rechtmässigkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Rests der Bestimmung oder der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder deren Anwendung nicht. 
Die rechtswidrige, nichtige oder nicht durchsetzbare Bestimmung (oder der entsprechende Teil) ist durch eine neue oder geänderte Bestimmung zu ersetzen, die rechtmässig, gültig und durchsetzbar ist und den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten der Parteien am ehesten entspricht. 


16.5    Abtretung und Übertragung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters darf der Kunde weder diese Vereinbarung noch seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise abtreten oder übertragen. Der Anbieter darf diese Vereinbarung und seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen des Anbieters abtreten oder übertragen. Bei einer zulässigen Abtretung oder Übertragung ist diese Vereinbarung oder deren Teile für die Parteien und ihre jeweiligen zulässigen Zessionare und Rechtsnachfolger verbindlich und kommt ihnen zugute. Jeder Abtretungs- oder Übertragungsversuch, der diesem Abschnitt 16.5 widerspricht, ist ungültig.


16.6    Höhere Gewalt 

Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer Pflichten unter dieser Vereinbarung aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt. Die von dem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Eintreten des Ereignisses Höherer Gewalt zu informieren, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu mildern, und die Erfüllung ihrer Pflichten so bald wie vernünftigerweise praktikabel fortzusetzen. Zur Klarstellung: Ein Ereignis Höherer Gewalt befreit den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Gebühren. Die Abo-Gebühr des Kunden wird jedoch für die Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt reduziert, wenn ein Ereignis Höherer Gewalt den Zugriff auf die Software verhindert. 


16.7    Keine Drittbegünstigten

Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung angegeben, begründet diese Vereinbarung keine Rechte zugunsten Dritter. 


16.8        Mitarbeitende

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung oder deren Kündigung bewirkt, dass ein Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis, Gesamtarbeitsvertrag oder eine Verbindlichkeit betreffend (i) Mitarbeitende einer Partei, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Subunternehmer ("Mitarbeitende") oder (ii) sonstige Personen auf die andere Partei übertragen wird. 

Macht eine Mitarbeitende geltend, dass infolge der Aufnahme, Fortsetzung oder Beendigung der Dienstleistungen ihr Arbeitsverhältnis oder eine mit ihrem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Verbindlichkeit auf die andere Partei übergegangen ist, so hält die Partei, zu der die Mitarbeitende gehört, die andere Partei schadlos von allen damit verbundenen Ansprüchen und Auslagen, einschliesslich solcher, die sich aus einer Entlassung durch diese andere Partei ergeben. 


16.9        Verhältnis zwischen den Parteien

Diese Vereinbarung begründet weder ein Arbeits- oder Agenturverhältnis, ein Joint Venture, noch eine einfache Gesellschaft zwischen den Parteien, und das Verhältnis zwischen den Parteien entspricht demjenigen von unabhängigen Vertragspartnern. Jede Partei ist jeweils einzeln nur für ihre in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten verantwortlich. Ohne ausdrückliche vorgängige schriftliche Genehmigung ist keine der Parteien befugt, als Vertreter der anderen Partei aufzutreten, und keine der Parteien darf im Namen der anderen Partei einen Vertrag eingehen oder eine Gewährleistung oder Zusicherung abgeben. Keine Partei darf die andere in irgendeiner Angelegenheit binden oder im Namen der anderen Partei Versprechungen, Erklärungen oder Garantien abgeben, und keine Partei ist durch Handlungen oder Unterlassungen der anderen Partei gebunden, es sei denn, sie hat dies im Voraus ausdrücklich schriftlich genehmigt. 


16.10    Geltendmachung von Ansprüchen

Sämtliche Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, können nur gegenüber den Parteien geltend gemacht werden. Es dürfen keine Ansprüche direkt gegen Personen geltend gemacht werden, die keine Partei sind, einschliesslich ehemaliger, gegenwärtiger oder künftiger Führungskräfte, Verwaltungsräte, Mitarbeitende, Hilfspersonen, Aktionäre, verbundene Unternehmen, Agenten, Beauftragte, oder Vertreter einer Partei oder eines ihr verbunden Unternehmens. Jede Partei übernimmt die Verteidigung gegen alle derartigen Ansprüche gegenüber solchen Personen von ihr.


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