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Kundenbereich

Lizenzvertrag

1.    Vertragsgegenstand

Dem Kunden wird das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung das auf der Offerte/Auftragsbestätigung spezifizierte Standard-Anwen­dungsprogramm ("Programm") samt der dazu in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form abgegebenen Doku­mentation auf einem dafür geeigneten und beim Kunden vor Ort installierten Informatiksystem oder Cloudinfrastruktur ("Kundensystem") während unbestimmter Zeit bestimmungsgemäss zu gebrauchen.

2.    Umfang des Nutzungsrechts

"Bestimmungsgemässer Gebrauch" im Sinne dieser Lizenzbedingungen umfasst abschliessend:

  • das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben des Programmes in maschinell lesbarer Form auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden.
  • die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien.
  • die Verwendung der Dokumentation im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Programmes, Vergütung und Rechnungsstellung


Die Vergütung ist in bar bei Übergabe des Programmes oder innert 30 Tagen nach dem Datum der Rechnung zu bezahlen. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preisangaben als Entgelt für die einfache Nutzung eines Programmexemplars, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allfälliger Porti, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung usw.

Der Lizenzgeber hat das Recht, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von monatlich 0.75 %. zu belasten.

Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenansprüchen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

Wird die Lizenz gemietet oder innerhalb eines Cloud-Angebotes zur Verfügung gestellt, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte an der Software bei Beendigung des Miet- oder Cloud-Vertrages. Die Daten des Kunden werden diesem in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

3.    Erweiterter Gebrauch

Der Gebrauch des Programmes auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehreren Arbeitsstationen, auf Netzwerken, im Client-Server-Betrieb, auf mobilen Zusatzgeräten, die vorübergehende oder dauernde Vermietung oder Verleihe des Programmes, dessen Änderung sowie die Rückführung des maschinell lesbaren Programmes in die Quellensprache (soweit nicht für die Berichtigung von Programmfehlern oder die Herstellung der Interopera­bilität zwingend erforderlich) bedürfen der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber.

4.    Programmweitergabe

Nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers darf der Kunde das Programm, allein oder zusammen mit dem Kundensystem, an einen Dritten weitergeben, sofern er schriftlich bestätigt, davon keine Kopien zurück­zubehalten und den Gebrauch definitiv einzustellen.

5.    Unerlaubter Gebrauch

Die Verletzung der Bestimmungen über den erweiterten Gebrauch (Absatz 4) und die Programmweitergabe (Absatz 5) stellt einen Eingriff in die geschützten Rechte des Lizenzgebers dar und geben dem Lizenzgeber für jede unautorisierte zusätzliche Nutzung oder Weitergabe des Programmes Anspruch auf den doppelten Betrag der Ein­mal-Lizenzgebühr, unter Vorbehalt des Ersatzes weiteren Schadens und der zivil- und strafrechtlichen Sanktion einer Schutzrechtsverletzung.

6.    Wahrung der Schutzrechte

Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Lizenzgebers an Programm und Dokumentation. Er wird demgemäss die Schutzrechtsvermerke des Lizenzgebers auf allen im Rahmen des bestim­mungsgemässen Gebrauchs entstandenen vollständigen oder auszugsweisen Kopien von Programm und Doku­mentation anbringen.

7.    Geheimhaltung

Programm und Dokumentation enthalten Informationen, ldeen, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Bearbeitung von Daten und die Organisation von Prozessen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellen. Demgemäss ist der Kunde verpflichtet, das Programm und die Dokumentation mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, diese nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch gemäss diesen Lizenzbedingungen zu verwenden und sie Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise, zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.

8.    Sicherungsmassnahmen

Der Kunde ergreift die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Programm und die Dokumentation vor ungewollter Preisgabe, bzw. Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schüt­zen. Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile des Program­mes löschen. Der Kunde stellt im Weiteren die Kontrolle von Anzahl und Standort der im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch erstellten Sicherungskopien des Programmes sicher.

9.    Kundenverantwortung

Die Verantwortung für Beschaffung und Unterhalt eines geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Programmes und die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt beim Kunden, und der Lizenzgeber kann dafür keine Gewährleistung übernehmen.

Der Kunde setzt als Informatiksystem nur von der Triviso AG empfohlene IT-Komponenten (Hardware und Software) ein. Sofern der Kunde andere IT-Komponenten verwendet, trägt er allein das Risiko und die Triviso AG übernimmt dafür keine Gewährleistung und Haftung. Die der Triviso AG im Zusammenhang mit dem Einsatz nicht empfohlener IT-Komponenten allfällig entstehenden Mehraufwände und Schäden, einschliesslich Ansprüche weiterer Betroffener, sind vom Kunden vollumfänglich zu tragen.

Sollten durch den Kunden nicht entsprechend empfohlene Produkte trotzdem eingesetzt werden, so nimmt er zur Kenntnis, dass die Triviso AG unter Umständen aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, ihre bisherigen, ordentlichen Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, insbesondere was Fragen der Performance angehen.

10.   Zusätzliche Leistungen

Leistungen im Zusammenhang mit der Anpassung des Programmes an besondere Bedürfnisse des Kunden, Unterstützung bei Installation und Inbetriebnahme, Einführung und Schulung des Kundenpersonals, Beratung bei Anwendungsproblemen, Wartung und Pflege des Programmes, Lieferung zusätzlicher Exemplare gedruckter Doku­mentation werden vom Lizenzgeber aufgrund besonderer Abrede oder unter einem separaten Dienstleistungsver­trag erbracht.

11.   Gewährleistung und Haftung

Der Hersteller haftet für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstanden sind, z.B. aus Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung nur, wenn diese Schäden durch Triviso nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.

Für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung der Geräte und des Lizenzma­terials und den damit erzielten Resultaten entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Ein­sparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, lehnt Triviso jegliche Haftung ausdrücklich ab.

Der Hersteller weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur Software, die im Wesentlichen so arbeitet, wie im Funktionsbeschrieb formuliert.

Der Hersteller gewährleistet, dass die Software gemäss Funktionsbeschrieb bei bestimmungsgemässem Gebrauch funktioniert. Der Hersteller lehnt insbesondere unter folgenden Umständen jegliche Gewährleistung ab:

  • Bei nachträglichen Eingriffen der Anwender in die Software.
  • Bei Fehlern des durch den Anwender eingesetzten Betriebssystems.
  • Bei Verletzungen dieses Vertrages und/oder der Urheberrechte des Herstellers.
  • Beim Anwenden der Software auf anderer als der von Triviso freigegebenen Betriebssystemumgebung oder empfohlener Hardware
  • Beim Anwenden von Schnittstellen zu nicht von Triviso freigegebenen Drittlösungen (Microsoft Office, etc.)


Sollten Mängel der Software festgestellt werden, muss der Kunde diese dem Hersteller sofort schriftlich melden. Die Gewährleistungsfrist dauert 90 Tage ab Lieferung der Software. Ist die Software im Sinne des Absatzes 12.4 fehlerhaft, so hat der Kunde das Anrecht auf Mängelbeseitigung mittels Update. Bei zweimaligem Scheitern der Mängelbeseitigung ist der Hersteller berechtigt, schriftlich vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Davon unbe­rührt bleiben der Lizenzvertrag und der Vertrag, mit dem der Kunde die Software erworben hat. Andere Gewähr­leistungsansprüche (namentlich die Ersatzvornahme durch einen Dritten) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistung für die Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.

12.   Schlussbestimmungen

Jede Änderung und Ergänzung dieser Lizenzbedingungen sowie alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Anerkennung durch den Kunden und den Lizenzgeber.

Diese Lizenzbedingungen unterstehen dem Schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Der ordentliche Richter am Sitz des Lizenzgebers wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts des Lizenzgebers, den Kunden für die geschuldeten Vergütungen an dessen Sitz zu belangen.

Solothurn, Januar 2011


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