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Kundenbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Vertragsgegenstand

1.1.   Geltungsbereich

Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Sie ersetzen sämtliche frühe­ren, zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertragsbedingungen.

1.2.   Zusätzliche Bestimmungen

Darüber hinaus gelten für bestimmte Leistungen zusätzliche Bestimmungen:

a) Software Lizenzvertrag für die Nutzung des in der Offerte/Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenzmaterials.
b) Serviceabovertrag für zusätzliche Leistungen in Zusammenhang mit dem Lizenzmaterial.

1.3.   Vertragsbestandteile

Durch die Gegenzeichnung der Offerte/Auftragsbestätigung von Triviso durch den Kunden wird diese zum Vertrag (nachfolgend Einzelverträge genannt). Jede in diesem Vertrag aufgeführte Bedingung (Verweis auf Vertragsbe­stimmungen auf der Website, Beilagen usw.) ist dessen integrierender Bestandteil.

1.4.   Abweichende Vereinbarungen

Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen gegenseitig unterzeichnet werden.

2.    Leistungserbringung

2.1.   Einsatz von Mitarbeitenden

Triviso verpflichtet sich zur vertragskonformen Erbringung der in den jeweiligen Einzelverträgen unterschriebenen Leistungen. Dafür setzt sie Mitarbeitende nach eigener Wahl ein. Personellen Wünschen des Kunden wird nach Möglichkeit Rechnung getragen.

2.2.   Auswechseln von Mitarbeitenden

Bei mangelhafter Qualität oder aus anderen wichtigen Gründen, die eine ordnungsgemässe Vertragserfüllung ver­unmöglichen oder über Gebühr erschweren, wechselt Triviso Mitarbeitende aus, sobald dies im Laufe des normalen Geschäftsganges möglich ist. Dadurch entstehende Aufwendungen werden durch Triviso verrechnet. Dabei gelten die für die neuen Mitarbeitenden gültigen Ansätze.

2.3.   Terminverpflichtungen

Sofern Triviso gemäss Einzelverträgen Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben Terminverzögerungen infolge von Umständen, welche Triviso nicht zu verantworten hat, vorbehalten, wie insbesondere

a) nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung,
b) Verzögerungen der Arbeiten von Triviso AG durch den Kunden oder Dritte.

Bei durch Triviso zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien über eine Anpassung des Terminplans. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, der Triviso eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde den Vertrag vorzeitig auflösen. Triviso erstattet in diesem Fall bereits geleistete Vorauszahlungen zurück. Zu weiteren Leistungen (z.B. Schadener­satz) ist Triviso nicht verpflichtet.

2.4.   Drittleistungen

Soweit in den Einzelverträgen Leistungen Dritter (Drittleistungen) vorgesehen sind, wird Triviso solche Dritte ver­mitteln oder selbst in entsprechende Verträge mit Drittlieferanten eintreten. Vorbehalten bleibt jedoch das Recht der Triviso, in den Einzelverträgen als Drittleistungen bezeichnete Leistungen selbst zu erbringen.

2.5.   Nebenkosten

Die Kosten für Spesen, Porti, Datenträger und anderes Zubehör sind im Kaufpreis, sofern in den Einzelverträgen nicht ausdrücklich erwähnt, nicht eingeschlossen.

3.    Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1.   Bereitstellung von Grundlagen

Der Kunde stellt Triviso alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nötig oder nützlich sind, unabhängig davon, ob solche Unterlagen in den Einzelverträgen spezifiziert sind. Ebenso stellt der Kunde das nötige oder nützliche Material zur Verfügung, wie insbesondere Hardware, Datenträger, Basis­programme und Testdaten. Sofern Leistungen durch Triviso in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, müssen die Räume für die entsprechenden Leistungen geeignet sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

3.2.   Mitarbeit des Kunden

Der Kunde stellt das für die Bedienung seiner Anlagen sowie das sonst für die Vertragserfüllung erforderliche Per­sonal zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit mit Triviso stets so gewährleistet wird, wie dies die Vertragserfüllung verlangt. Der Kunde verpflichtet sich, den Weisungen durch Mitarbeitende der Triviso Folge zu leisten, soweit sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erfolgen.

4.    Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.   Berechnung

Leistungen werden nach Aufwand zu den in den Einzelverträgen aufgeführten Ansätzen verrechnet. Abweichende Regelungen können festgehalten werden. Bei nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen kann Triviso die Fakturierung nach Aufwand verlangen.

4.2.   Preise

Die Preise verstehen sich ohne die jeweils aktuell gültigen, gesetzlich festgelegten Steuern und Abgaben. Die Mindestrechnung beträgt 40.00 CHF.

4.3.   Preisanpassungen

Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünfzehn Monaten ist Triviso berechtigt, die Preise veränderten Personal­kosten anzupassen.

4.4.   Zuschläge

Für Dienstleistungen, welche auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausserhalb der normalen Bürozeit erfolgen müssen, werden zum ordentlichen Tarif folgende Zuschläge verrechnet:

a) Wochentags zwischen 19:00 und 22:00 Uhr + 25 %
b) Samstags + 50 %
c) Sonntags und nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr + 100 %

4.5.   Zahlungskonditionen

Lieferungen und Leistungen werden, sofern in den Einzelverträgen nicht anders bestimmt, wie folgt in Rechnung gestellt:

  • Lizenzen: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % nach Lieferung oder Installation.
  • Dienstleistungen: monatliche Abrechnung nach effektivem Aufwand.

4.6.   Zahlungsbedingungen

Akontorechnungen bei Vertragsabschluss sind rein netto innerhalb von 10 Tagen, übrige Rechnungen rein netto innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Die Verrechnung mit Guthaben ist ausgeschlossen. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind Triviso innert sieben Arbeitstagen mitzuteilen. Danach gelten die Rechnungen als genehmigt.

4.7.   Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Triviso AG berechtigt, eine Mahngebühr sowie Verzugszinsen in der Höhe von 0.75 % monatlich ab Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Bei Verzug von mehr als einem Monat ist Triviso zudem berechtigt, nach erfolgter Ansetzung einer Nachfrist von acht Tagen für weitere Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag ohne Schadensersatz zurückzutreten. Für die erbrachten Leistungen wird im Falle des Rücktrittes nach Aufwand fakturiert.

5.    Dauer und Kündigung

Ein nach Absatz 1.3 zustande gekommener Vertrag ist gültig bis zu dessen Erfüllung oder zur vorzeitigen Auflösung.

5.1.   Erfüllung

Der Vertrag ist erfüllt, wenn Triviso die in den Einzelverträgen umschriebenen Leistungen unter Berücksichtigung allfälliger Modifikationen erbracht hat. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen unmittelbar nach Erhalt zu testen und erkennbare Fehler Triviso unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Liegt spätestens 14 Tage nach Leistungserbringung keine schriftliche Beanstandung vor, gilt die Leistung als erbracht. Alternativ kann auch eine Abnahme der Vertragsleistungen erfolgen.

6.    Abonnemente und Verträge mit fester Mietdauer

Sie gelten jeweils stillschweigend verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief auf das Ende eines Monats durch eine Partei aufgelöst werden.

6.1.   Kündigung

Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien mittels eingeschriebenen Briefs unter Beachtung einer zwei­monatigen Kündigungsfrist auf jeweils Ende eines Monats aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben Verträge mit zum Voraus bestimmter Vertrags - oder Mindestdauer.

6.2.   Ausserordentliche Vertragsauflösung

Löst der Kunde einen Vertrag unberechtigt ausserhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist auf, so ist die Triviso AG berechtigt, den mutmasslichen Aufwand bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin in Rechnung zu stellen. Triviso ist berechtigt, Dienstleistungsverträge durch eingeschriebenen Brief einseitig aufzulösen, wenn

a) der Kunde seinen für die Vertragserfüllung notwendigen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, insbesondere bei mangelnder Mitwirkung, Verweigerung von Unterlagen, Verweigerung von Dritt­lieferanten,
b) der Kunde trotz zweimaliger Mahnung durch Triviso als nötig erachtete Konkretisierungen des Leistungs­beschriebs verweigert,
c) der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist,
d) der Kunde zahlungsunfähig ist oder über ihn der Konkurs eröffnet wird.

Der Kunde ist verpflichtet, bei vorzeitiger Vertragsauflösung Unterlagen und Dokumente, die sich auf noch nicht abgenommene Vertragsleistungen beziehen, zurückzugeben. 

6.3.   Wirkungen der Vertragsbeendigung

Unabhängig von der Beendigung von Dienstleistungsverträgen bleiben zwischen den Parteien in Kraft die Bestimmungen über

a) die Übernahme von Verpflichtungen aus Verträgen mit Drittlieferanten (Absatz 2.4)
b) die Rechte am Arbeitsresultat (Absatz 8),
c) Verletzung von Schutzrechten Dritter
d) Geheimhaltungspflichten (Absatz 9),
e) Abwerbung von Mitarbeitenden (Absatz 10)

7.    Haftung

7.1.   Direkte Schäden

Triviso haftet für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstan­den sind, z.B. aus Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung nur, wenn diese Schäden durch Triviso nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Im Falle des Beizugs einer Hilfs­person für den Supportdienst haftet Triviso nur für die sorgfältige Auswahl derselben.

7.2.   Folgeschäden

Für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung der Geräte und des Lizenzma­terials und den damit erzielten Resultaten entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Ein­sparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, lehnt Triviso jegliche Haftung ausdrücklich ab. 

7.3.   Verhinderung der Erfüllung

Für Resultate von durch Triviso zu erbringenden Leistungen wird keinerlei Gewähr übernommen. Ebenso besteht keine Haftung, wenn Triviso aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen gehindert wird. Insbesondere ist der Kunde verantwortlich für die notwendigen Sicher­heitsmassnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten.

7.4.   Beschränkung der Haftung

Eine allfällige Haftung von Triviso ist in jedem Falle betragsmässig auf 30 % der Fakturasumme, höchstens jedoch 50’000.00 CHF beschränkt. 

8.    Rechte am Arbeitsresultat

8.1.   Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte von Arbeitsergebnissen gehen mit vollständiger Bezahlung der Leistungen an den Kunden über. Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Geheimhaltungspflicht (Absatz 9).

8.2.   Schutzrechte

Schutzrechte an Arbeitsresultaten (insbesondere an Programmen und Programmdokumentationen) wie Patent- und Urheberrechte verbleiben bei Triviso, soweit nicht die Einzelverträge etwas Abweichendes vorsehen. Insbe­sondere verbleiben bei Anpassungen an den bestehenden Software-Modulen und Software-Objekten die vollstän­digen Eigentums- und Verwertungsrechte beim Anbieter. Auf alle Fälle räumen sich die Vertragsparteien gegen­seitig das Recht ein, die Arbeitsresultate im Sinne von Absatz 8.1 zu nutzen. 

8.3.   Know-how

In jedem Fall behält sich Triviso das Recht vor, Ideen, Softwarekonzepte und -verfahren, welche bei Erfüllung eines Vertrages entwickelt wurden, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht (Absatz 9) jederzeit wieder zu verwenden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Mitarbeitende des Kunden an den Entwicklungen beteiligt waren.

9.    Geheimhaltungspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie in Ausfüh­rung der unter diesem Vertrag stehenden Leistungen erfahren, vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere schriftliche Informatio­nen wie Pflichtenhefte, Detailkonzepte, produktspezifische Unterlagen des Kunden etc. 

10.   Abwerben von Mitarbeitenden

Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeitende der Triviso weder einzustellen noch sie direkt oder indirekt ausserhalb der mit Triviso AG abgeschlossenen Verträge für sich arbeiten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich Mitarbeitende der Triviso um Anstellungen beim Kunden bewerben. Dieser Verzicht gilt für die gesamte Vertragsdauer sowie für zwölf Monate nach Vertragserfüllung oder vorzeitiger Vertragsauflösung.

11.    Schlussbestimmungen

11.1.   Änderungen der AGB

Triviso behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als akzeptiert, falls nicht innert Monatsfrist schriftlich Einsprache erhoben wird.

11.2.   Rechtsnachfolge

Beide Parteien übertragen die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger.

11.3.   Gültigkeit von Offerten

Offerten von Triviso werden ohne abweichende Bestimmungen während zweier Monate aufrechterhalten.

11.4.   Teilungültigkeit der Vereinbarung

Die Nichtigkeit oder rechtliche Unverbindlichkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berühren die Gültigkeit der Vereinbarung und ihrer übrigen Bestimmungen nicht. Nichtige oder ungültige Bestimmungen werden durch diejeni­gen gültigen ersetzt, die dem angestrebten Sinn und Zweck am nächsten kommen.

11.5.   Anwendbares Recht

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

11.6.   Gütliche Regelung

Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

11.7.   Gerichtstand

Gerichtstand ist Solothurn.

Solothurn, Januar 2011

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